Satzung


§ 1 [Name und Sitz des Vereins]

1. Der Verein führt den Namen „Runder Tisch gegen Rechts, für Demokratie und Freiheit“.

2. Der Sitz des Vereins ist Radevormwald.


§ 2 [Zweck des Vereins]

Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, sowie die Mobilisierung des öffentlichen Bewusstseins gegen Fremdenfeindlichkeit, Rassismus, Rechtsextremismus und Gewalt, insbesondere in Radevormwald und Umgebung. Der Verein setzt sich somit für Vielfalt in Politik, Kultur und Religion ein.


§ 3 [Verwirklichung des Satzungszwecks]

Das Ziel des Vereins wird u.a. durch folgende Maßnahmen angestrebt:

  • Aufklärung der Bevölkerung, zum Beispiel durch Pressearbeit, Plakatarbeit, Druckschriften und Veranstaltungen
  • Durchführung von Informations- und Motivationskampagnen und -veranstaltungen

§ 4 [Gemeinnützigkeit]

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 5 [Mitglieder]

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zur Vielfalt in Radevormwald und Umgebung bekennt und bereit ist, die in § 2 genannten Ziele zu unterstützen. Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Insbesondere Personen, die die Ziele des Vereins (§ 2) nicht erfüllen, Mitglied einer rechtsextremen Partei sind oder in sonstiger Art durch rechtsextreme Taten in Erscheinung getreten sind, können von der Aufnahme in den Verein ausgeschlossen werden. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Beitritt, sowie Austritt ist zu jeder Zeit möglich.

3. Der Vorstand kann Personen, die dem Satzungsziel (§ 2) nicht entsprechen, aus dem Verein ausschließen. Über Beschwerden der ausgeschlossenen Person entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 6 [Mitgliedsbeiträge]

Der Verein finanziert sich vornehmlich über Spenden. Über die Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 7 [Organe des Vereins]

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstands (§ 8)
  • die Mitgliederversammlung (§ 9)

§ 8 [Vorstand]

1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Kassenführer/in, dem/der Schriftführer/in und zwei Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann weitere Beisitzer vorsehen.

2. Er wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, ist die Mitgliederversammlung zur Nachwahl einzuberufen.

3. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist ermächtigt, den Verein allein zu vertreten.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
  • Erstellung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
  • Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  • Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Diese/r ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.

§ 9 [Mitgliederversammlung]

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Der Termin ist mindestens drei Wochen vorher bekannt zu geben.

2. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan.

3. Sie ist zuständig für

  • Satzungsänderungen,
  • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung,
  • die Feststellung und Änderung von Mitgliedsbeiträgen,
  • Beschwerden von ausgeschlossenen Personen,
  • die Auflösung des Vereins.

4. Jedes natürliche Mitglied hat eine Stimme. Jede juristische Person hat eine Stimme, wenn sie einen Vertreter entsendet, der nicht natürliches Mitglied ist.


§ 10 [Auflösung des Vereins]

1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an den Kirchenkreis an „Rade integrativ e.V.“ Sollte dieses zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins nicht mehr bestehen, fällt das Vereinsvermögen an „Oberberg ist bunt, nicht braun e.V.“

2. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder.


§ 11 [Inkrafttreten]

Die Satzung tritt nach Annahme der Mitgliederversammlung in Kraft.